Satzung der Heimatbühne Tittmoning e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „HEIMATBÜHNE TITTMONING (e.V.)“. Er hat seinen Sitz in Tittmoning und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
  3. Der Verein ist keiner Konfession und keiner politischen Richtung verpflichtet.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Pflege des Volkstheaters durch Einstudieren und öffentliche Aufführung von Theaterstücken jeglicher Art
    • Pflege der Literatur und des Verständnisses für Sprache und Ausdruck in Vortrag und Spiel
    • Pflege von Sitten und Brauchtum, Förderung der Heimatverbundenheit
    • Pflege der Volksmusik und Förderung ihrer zeitgemäßen Entwicklung
    • Pflege der Gemeinschaft
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen am Vereinszweck interessierten Personen offen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Durch Aushändigung der Satzung an das Mitglied wird die Mitgliedschaft bestätigt.
  3. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist eine Bringschuld und ist zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eintritt fällig.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.
  5. Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gegen die Vereinssatzung in grober Weise verstoßen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Im Todesfall endet die Mitgliedschaft.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht.
  2. Pflichten der Mitglieder sind insbesondere
    • Einhaltung der Satzungsbestimmungen, Vereinsbeschlüsse und Weisung des Vorstands
    • Pünktliche Bezahlung des Beitrags
    • Erfüllung der übernommenen Ämter und Funktionen
    • Mitwirkung an Auftritten, Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins einschließlich der anfallenden Vorbereitungsarbeiten.
  3. Mitglieder, die eine Funktion ausüben, haben jährlich der Mitgliederversammlung und bei Austritt bzw. Ausschluss unverzüglich dem Vorstand Rechenschaft abzulegen.

§5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Vorstand
  4. der Funktionsbeirat
  5. §6 Die Mitgliederversammlung

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr statt. Die Mitglieder werden dazu vom Vorstand spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Versammlungsorts, des Zeitpunkts und der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung ist auch wirksam, wenn diese durch Email den Mitgliedern eine Woche vor Versammlungstermin zugeht.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand außerdem aus wichtigen Gründen einberufen werden.
    3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, vertretungsweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Satzungsänderungen, bei Vereinsauflösung und bei Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
    5. Der Mitgliederversammlung wird vorbehalten:
      • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Funktionsbeiräte
      • Entlastung des Vorstands
      • Festlegung des Mitgliederbeitrags
      • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
      • Änderung der Satzung
      • Auflösung des Vereins.
    6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

    §7 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Kassier.
    2. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt für den Verein. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied zur Abstimmung seines Handelns mit dem übrigen Vorstand verpflichtet. Jedes Vorstandsmitglied hat sich vor der Mitgliederversammlung zu verantworten.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
    4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins, sowie die Berufung und Gestaltung des Funktionsbeirats.
    5. Die Kassenführung obliegt dem Kassier. Bei Verhinderung können auch die übrigen Vorstandsmitglieder über Kasse und Konten verfügen. Die Kassenführung ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von den gewählten Rechnungsprüfern zu prüfen und mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.

    §8 Funktionsbeirat

    Zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Vereinszwecks kann der Vorstand Funktionsbeiräte bestellen. Diese sind in ihren Funktionen (z. B. Bühnenbau, Requisiten, Kostüme, Rollen, Spielleitung etc.) an Weisungen des Vorstands gebunden und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

    §9 Auflösung des Vereins

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Angabe des TOP „Auflösung des Vereins“ erfolgen. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig.
    2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Tittmoning zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    §10 Schlussbestimmung

    Die vorstehende Satzung wurde am 03.12.1984 errichtet und tritt mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Vereinssatzung herunterladen

Sie können die Satzung unseres Vereins hier als PDF-Datei herunterladen.